Satzung des Herbalhub e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Herbalhub e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe
des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder
zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder an andere Anbauvereinigungen, die über eine gültige Erlaubnis im Sinne des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) verfügen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 6
Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag oder Antrag per E-Mail an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der
sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu
befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische
Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres
Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. Ändert sich der Wohnsitz
oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies dem Verein unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung
bedarf keiner Begründung.
(5) Der Verein hat höchstens 500 Mitglieder.
(6) Als Mitglied darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber dem Verein schriftlich oder
elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist
und durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher
Dokumente nachweist, dass er oder sie
a) seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
hat und
b) das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(7) Es besteht eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten.
(8) Die Mitglieder des Vereins haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis
aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der
Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem
gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder
Ausschluss aus dem Verein oder sobald sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt
eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder E-Mail gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu
fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das
auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
(4) Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem
Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigem Ende
aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
§ 5 Vereinsmittel und Beiträge
(1) Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine
Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei
Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(2) Einnahmen erzielt der Verein insbesondere durch
Beiträge
Veranstaltungserlöse
Abgabepauschalen, gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegeben
Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial
Selbstkostendeckung für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an Nichtmitglieder und andere Anbauvereinigungen
(3) Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Höhe von 12 Monatsbeiträgen in folgenden
Höhen
Monatlicher Beitrag von 59 € für eine Abgabemenge von bis zu 6 g pro Monat.
Monatlicher Beitrag von 129 € für eine Abgabemenge von bis zu 14 g pro Monat.
Monatlicher Beitrag von 250 € für eine Abgabemenge von bis zu 30 g pro Monat.
Monatlicher Beitrag von 350 € für eine Abgabemenge von bis zu 50 g pro Monat.
zu leisten.
(4) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag und eine einmalige
Aufnahmegebühr in Höhe von 50 € zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und
Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten
Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht
wird oder Beitragsleistungen stunden.
§ 5a Abgabepauschalen
Die Abgabepauschalen als Einnahmen nach dieser Satzung betragen:
a) je Gramm Marihuana 10 €
b) je Gramm Haschisch 15 €
b) je Steckling 10 €
c) je Samen 7 €
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
der Anbaurat
der Präventionsbeauftragte
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, welcher gleichzeitig das
Amt des Schatzmeisters übernimmt, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln
vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der
2. Vorsitzende und der Schriftführer von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen
sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt. Die
Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Ausschlüsse aus dem Vorstand aufgrund anderer
Vorschriften dieser Satzung bleiben davon unberührt.
(3a) Ein Mitglied kann nicht zum Vorstand gewählt werden und scheidet als Mitglied des
Vorstands während seiner Amtsperiode mit sofortiger Wirkung aus, wenn es
a) geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist und/oder
b) nicht die für seine Tätigkeit im Verein erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die
erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn die betreffende Person wegen eines
Verbrechens oder eines der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KCanG genannten Vergehen, das sie in den
letzten fünf Jahren begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor
allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für den Verein.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
c) Einberufung der Mitgliederversammlung;
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch
Erstellung eines Jahresberichtes;
f) Die Ernennung eines Mitglieds zum Präventionsbeauftragten.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder
per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Sitzungsleiters. Vorstandssitzungen können auch fernmündlich oder in
elektronischer Form (zB per Videokonferenz) erfolgen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf
schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der
zu beschließenden Regelung erklären (Umlaufverfahren). Die Stimmabgabe im
Umlaufverfahren gilt als Zustimmung. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu
führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Der Vorstand ist berechtigt, sich
eine Geschäftsordnung zu geben.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung
erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist
die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für
jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als
drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.
(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle
Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle
Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder
Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller
Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an
der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand
entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur
Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens
zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der
Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
(5) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied
beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten,
nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der
Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben
sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei
Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei
Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Anbaurat
(1) Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der
Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu
entsenden.
(2) Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mind. zwei Jahre gewählt.
(4) Die Aufgaben des Anbaurats sind
a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern
c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
(5) Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen
wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
(6) Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
§ 9a Präventionsbeauftragter
(1) Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der
Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass durch den Verein geeignete
Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie
zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes ein und stellt dessen Umsetzung sicher.
(2) Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber dem Verein nachzuweisen, dass er über
spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch
Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder
Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen
erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine
Bescheinigung der Teilnahme an einer der genannten Schulungen erbracht.
§ 10 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die
Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des
Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Haftungsbeschränkung
(1) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des
Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die
Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum
Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht
haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz
1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 12 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur
in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der
geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der
zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom
Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung des Vereins bestimmt der Vorstand die Anfallberechtigten.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.06.2024 errichtet.